Urteilsbegründung zum Urteil vom 19.11.2025 (IV ZR 66/25)
In einem mit Spannung erwarteten Urteil zur Leistungspflicht von D&O Versicherungen hat der Bundesgerichtshof strenge Anforderungen an die Auslegung von Ausschlussklauseln in D&O Versicherungen gestellt: Die Versicherung, die sich auf derartige Klauseln beruft, ist für die Darlegung und den Beweis der jeweiligen Voraussetzungen verantwortlich. Der Anknüpfungspunkt ist nicht die unterlassene Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern die im Rahmen der Organhaftung jeweils geltend gemachten Zahlungen. Die Versicherung, die sich auf ihre Leistungsfreiheit wegen einer wissentlichen Pflichtverletzung beruft, muss damit für jede einzelne streitgegenständliche Zahlung den Beweis erbringen, dass der versicherte Geschäftsleiter die Zahlung als pflichtwidrig erkannt und sich wissentlich hierüber hinweggesetzt hat (dolus directus 2. Grades).
Der Ausschluss des Versicherungsschutzes nach Ziff. 6 ULLA setzt voraus, dass gerade die Pflichtverletzung aufgrund Haftpflichtbestimmungen, wegen der die versicherte Person in Anspruch genommen wird, wissentlich erfolgte (Leitsatz).
Damit bietet die Geltendmachung von Organhaftungsansprüchen weiterhin gute Möglichkeiten zur Massemehrung, gerade bei höheren Streitwerten, bei denen ansonsten möglicherweise Probleme bei der wirtschaftlichen Realisierbarkeit bestehen.
Wir unterstützen Sie auch weiterhin bei der Geltendmachung von Organhaftungsansprüchen.
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