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Portrait von Dr. Karlgeorg Stork, Rechtsanwalt für Vergaberecht, LEGAL IMAGE

Dr. Karlgeorg Stork

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Rechtsgebiete: Architekten- und Ingenieurrecht · Grundstücksrecht · Mediation · Privates Baurecht · Vergaberecht
Glock, Liphart, Probst & Partner
Marienplatz 26
80331 München
089 2311880

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Vita

ZUR PERSON

Karlgeorg Stork wurde 1973 in München geboren.

Interessen:
Musik (Klavierspiel im Klassik-Repertoire), Reisen, Architekturfotografie

STUDIUM

1992 - 1999

Studium der Rechtswissenschaften an der LMU München mit Prädikatsexamen

2001

Promotion zum "Dr. jur" an der LMU mit dem Prädikat "magna cum laude"

BERUFLICHER WERDEGANG

1999

Selbstständiger Rechtsanwalt in München mit den Schwerpunkten: Privates Baurecht, insbesondere im Vertrags-, Honorar-, Haftungs- und Schadensrecht, Vergaberecht, baubezogenes Urheberrecht, sowie Öffentliches Baurecht

seit 2005

in der Kanzlei Glock, Liphart, Probst & Partner

seit 2006

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Portrait

Mitten im Herzen München, am Marienplatz, direkt gegenüber dem neugotischen Rathaus, ist die Kanzlei Glock, Liphart, Probst & Partner ansässig. Wer dort im ersten Stock vor der Rezeption steht, der blickt auf ein Werk des englischen Installationskünstlers Hamish Fulton. Dieses schildert die Besteigung eines der Achttausender im Himalaya ohne Sauerstoffgerät und postuliert in riesengroßen Lettern, was dazu notwendig ist: Brain, Heart, Lungs. 

Man geht nicht fehl in der Annahme, dass dies durchaus als Losung für die Kanzlei verstanden werden könnte, bei alle den zu bewältigenden Fällen mit Verstand, Herz und Ausdauer ans Werk zu gehen. Karlgeorg Stork jedenfalls kann sich damit durchaus identifizieren. Jung an Jahren (Jahrgang 1973), bereits seit 1999 Anwalt und seit 2005 in der Kanzlei tätig, weiß er doch aus seiner Tagesarbeit um jene Tugenden, die notwendig sind, um außergewöhnliche Leistungen erbringen zu können. 

Angefangen hat es bei ihm wie bei vielen Juristen seines Schlages. Der Vater ist Architekt, der Sohn aber fühlt sich nicht unbedingt zu irgendwelchen technischen Berufen hingezogen, zumal zu Beginn der Neunzigerjahre die Berufsaussichten für Ingenieure schlecht sind. Er entscheidet sich für das Jurastudium. „Damit kann man viel anfangen, läuft nicht Gefahr zu einseitig zu werden, und hat mit Menschen zu tun“, so beschreibt er die Gründe dafür. Also schreibt er sich an der Ludwig-Maximilians-Universität in München ein, absolviert hier beide Examina und schreibt seine Dissertation zum Thema „Allgemeine Geschäftsbedingungen der Internet-Provider“. 

Damit ist er freilich weit entfernt von jenem Fachgebiet, dem er sich schließlich – nicht zuletzt durch den Einfluss des Vaters – zuwendet, dem Bau- und Architektenrecht. Bis es so weit ist, folgt freilich noch ein anderes, interessantes Intermezzo. Nach einem Lehrauftrag für Zivilrecht an der Fachhochschule Heilbronn und einer Zeit als selbstständiger Anwalt wird Karlgeorg Stork für fünf Jahre persönlicher Referent und Büroleiter des Bundestagsabgeordneten Hans-Peter Uhl in Berlin. Eine Erfahrung, die er nicht missen möchte, denn die Berührung mit der Politik und seinen Protagonisten war eine spannende Periode. „Es hat schon etwas für sich, einen Helmut Kohl und einen Joschka Fischer live vor Untersuchungsausschüssen erlebt zu haben“, resümiert er diese Phase, während der er weiterhin als Anwalt tätig geblieben ist.

Er weiß um jene Tugenden, die nötig sind, um außergewöhnliche Leistungen zu erbringen.

Sie endet 2005 und als sein heutiger Arbeitgeber einen Baurechtler sucht, bewirbt sich Karlgeorg Stork, erhält die Stelle und bringt gleich eine Reihe von Mandanten aus seiner früheren Tätigkeit mit, bei der es viel um Haftpflicht-Versicherungsfälle geht. Und dies ist auch heute sozusagen sein täglich Brot. Wie beispielsweise in dem Fall, bei dem auf dem Dach eines Krankenhauses ein Hubschrauber-Landeplatz gebaut werden sollte. Aber schon während der Bauphase ist dieser eingebrochen und hat einen gewaltigen Schaden verursacht. Die Ursache war relativ rasch ermittelt: Der Statiker hatte eine bestimmte Stärke von Schrauben vorgeschrieben, die ausführende Baufirma jedoch hat stattdessen wesentlich schwächere Exemplare verwendet. Obwohl der Vorfall schon einige Jahre zurückliegt, ist er nach wie vor bei Gericht anhängig, das die Schuldfrage klären muss. Stork vertritt dabei den Statiker, dem nach seiner Auffassung keine Versäumnisse vorzuwerfen sind, wiewohl ein Beweissicherungsverfahren ebenso wie gegen den Architekten und die Baufirma auch gegen ihn eingeleitet worden ist.

In einem anderen Fall, den Karlgeorg Stork mit der DAS als Prozesskosten-Finanzierer abgewickelt hat, ging es – wie so häufig – um die Höhe des Architektenhonorars. Eine Versicherungsgesellschaft hatte ihre Hauptverwaltung umgebaut und dafür einen Architekten engagiert. Mit ihm wurde auf der Basis der geschätzten Umbaukosten von 2,4 Millionen Mark (es war noch vor Einführung des Euro) ein Honorar von ca. 250 000 Mark vereinbart. Nun stellte sich freilich heraus, dass im Zuge der Bauarbeiten das Projekt durch alle möglichen Zusatzwünsche des Bauherrn wesentlich teurer wurde als geplant. Unter dem Strich standen schließlich über acht Millionen Mark. Kein Wunder dass der Architekt nun eine andere Honorarforderung gegenüber der Versicherung geltend machte. In seiner Schlussrechnung stand schließlich ein Resthonorar von rund 500 000 Euro (nach dessen Einführung) zu Buche, zusätzlich zu der vereinbarten Summe. Der Auftraggeber stellte sich indes auf den Standpunkt, dass der Architekt an das Pauschalhonorar gebunden sei, ganz gleich, wie teuer schließlich das Bauvorhaben geworden ist. „Er hat dabei wohl darauf spekuliert, dass der Architekt nicht die Mittel hat, sich auf eine gerichtliche Auseinandersetzung einzulassen“, so Stork. Dank der Zusage der DAS, die Prozesskosten zu finanzieren, war er freilich dazu in der Lage. Ein Vergleich brachte dem Betroffenen immerhin noch die stolze Summe von 270 000 Euro ein. „In solchen Fällen ist es manchmal sinnvoll, einem schnellen Vergleich zuzustimmen, denn ein Gang durch die Instanzen würde sehr viel Zeit in Anspruch nehmen. Das ist für den Mandanten u. U. besser, weil er zumindest einen respektablen Spatz gleich in die Hand bekommt statt auf die Taube jahrelang weiter warten zu müssen“.

Bei schweren Chopin-Etüden habe ich manchmal Angst, mir die Finger zu brechen.

 

Auch ein anderer Fall zeigt, wie Bauherren mitunter mit Architekten umspringen. Diesmal ist der Auftraggeber sogar die Bundesrepublik Deutschland, die auf einem Militärflughafen einen Hangar hat umbauen lassen. Als der Architekt nach Abschluss der Arbeiten seine Schlussrechnung stellt, standen rund 140 000 Euro unter dem Strich. Der Auftraggeber jedoch erklärte sich lediglich zur Zahlung eines Resthonorars von sage und schreibe 7500 Euro bereit. Als sich der Architekt dem Anwalt Stork anvertraute und dieser den tatsächlichen Anspruch nach der Honorarordnung für Ingenieure und Architekten (HOAI) nachrechnete, ergab sich sogar eine Forderung von ca. 590 000 Euro, den Stork jetzt im Namen seines Mandanten einklagt, wiederum mithilfe einer Prozessfinanzierung. Die Gerichtsakte liegt nun bei einem Sachverständigen, der die Höhe des Anspruchs überprüfen soll. 

Wiewohl Stork im Jahr 2005 eine Ausbildung zum Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht absolvierte und eigentlich darauf spezialisiert ist, die Belange seiner Mandanten vor Gericht zu vertreten, beschäftigt er sich auch noch mit Mediation. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren jenseits irgendeiner gerichtlichen Prozessordnung. Bei der Mediation versuchen beide Seiten ihre Interessenslage abzugleichen und gemeinsam eine Lösung zu finden, in der sich beide Parteien wiederfinden. Der Vorteil dabei ist, dass die Mediation viel flexibler ist und entweder gar nicht oder schnell zu einem Ergebnis kommt, wogegen sich Prozesse über Jahre hinweg verschleppen lassen. Und gerade im Bau- und Architektenrecht, wo viele Verfahren sowieso mit einem Vergleich enden, bietet die Meditation nach Storks Worten gute Chancen. 

Und wenn Karlgeorg Stork nicht am Schreibtisch sitzt oder im Gerichtssaal plädiert, dann hält er zum Beispiel Seminare für die Bayerische Architektenkammer, in denen er den Vertretern dieses Berufsstandes die neue HOAI erklärt. Von der er übrigens sehr enttäuscht ist, weil sie noch mehr Unsicherheit für den Architekten mit sich bringt. Dreh- und Angelpunkt ist dabei, dass Architektenhonorar und Baukosten voneinander entkoppelt werden, dass also die geschätzte Bausumme auf einer vorläufigen Entwurfsplanung für das gesamte Honorar maßgeblich ist und nicht die tatsächlich am Ende ermittelten Kosten für das tatsächlich realisierte Gebäude, das in der Praxis meist erheblich vom ursprünglichen Entwurf abweicht. „Das führt zu einer Flut von neuen Prozessen“, befürchtet Stork. 

So könnte es denn sein, dass eine solche Entwicklung ihm nicht mehr viel Zeit lässt für sein Privatleben, in dem die Musik einen hohen Stellenwert besitzt. Er spielt gerne Klavier, wagt sich auch an die schweren Chopin-Stücke heran, wenngleich er oft Angst hat, sich bei den Etüden die Finger zu brechen.Und wenn er im Urlaub verreist, dann zieht es ihn nach Italien, nach Siena zum Beispiel, das er immer wieder gerne besucht. Und wenn die ersten Flocken fallen, dann geht es zum Skifahren in die Berge, gerne nach Samnaun, auch mal nach Flims, zum Auftanken für die langen Berufsalltage. 

3 Fragen

Was ist aus Ihrer Sicht das größte Ärgernis im Justizalltag?

Die destruktive Streitkultur: Die eigenen Standpunkte und Interessen werden bewusst über eine sinnvolle Lösung gestellt, wodurch sich die Positionen der Beteiligten immer weiter entfernen und die Verfahren fast beliebig verzögern lassen. Oft wechselnde Richter und der damit verbundene Wissensverlust insbesondere in Bauprozessen, die über Jahre dauern.

Welches ist für Sie das meist ersehnte Gesetz?

Einführung einer Manager- und Politikerhaftung.

Nennen Sie uns die aus Ihrer Sicht unsinnigste Vorschrift.

Im Abstandsflächenrecht der Bayerischen Bauordnung: Nach der bis 2008 gültigen Fassung braucht man für eine Garage nur dann keine Genehmigung, wenn man sie dem Nachbarn an die Grenze baut – dann ist sie genehmigungsfrei.

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