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Portrait von Fabian Frechen, Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht, LEGAL IMAGE

Fabian Frechen

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Rechtsgebiete: Bau- und Architektenrecht
Hecker, Werner, Himmelreich Rechtsanwälte
Sachsenring 69
50677 Köln
0221 92081225

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Vita

ZUR PERSON

Fabian Frechen wurde am 10. Juli 1969 in Köln geboren, ist verheiratet und hat drei Kinder.

STUDIUM

1988

Abitur an dem Städtischen Gymnasium Kreuzgasse in Köln

1988 - 1991

Ausbildung zum Bankkaufmann bei der Stadtsparkasse Köln

1991 - 1995

Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Köln

1998

2. Juristische Staatsprüfung nach Absolvierung des juristischen Vorbereitungsdienstes

1998 - 2000

Tätigkeit in der Rechtsanwaltskanzlei Jagenburg, Sieber, Mantscheff, Köln/Dresden/Berlin

BERUFLICHER WERDEGANG

1998

zugelassen als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Köln

2006

Verleihung des Titels Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Heute

zugelassen bei dem Amts-, Land- und Oberlandesgericht Köln

Schwerpunkt der Tätigkeit:
Immobilien- und Privates Baurecht, 
insbesondere Architekten- und Ingenieurhonorarrecht 
Architekten- und Ingenieurhaftungsrecht 
Gestaltung von baurechtlichen Verträgen 

Veröffentlichungen: 
Festschriftbeiträge, 
NJW 2004, 1213 ff.: „Fremdfinanzierung von Prozessen gegen Erfolgsbeteiligung“
Mitautor „Werner/Pastor”, Der Bauprozess 15. Auflage

Portrait

Man schrieb das Jahr 490 vor Christi Geburt. Die Perser waren in der Nähe der Stadt Marathon mit einer riesigen Invasionsflotte gelandet, um den Erzfeind, die Griechen, deren Siedlungen in Kleinasien wie Pfähle in ihrem Fleisch steckten, endgültig auszuschalten. Die Athener aber, die sich der Übermacht entgegenwarfen, kämpften um nichts weniger als ihre Heimat. In einem fürchterlichen Gemetzel gelang es ihnen, die Angreifer ins Meer zurückzuwerfen. So weit die Tatsachen – nun zur Legende. Nach dem Sieg soll sich ein Bote aufgemacht haben, um ihn den bange wartenden Athenern zu verkünden. Im Laufschritt, so die Sage, legte er die rund 40 Kilometer zurück und brach mit den Worten: „Freut Euch, wir haben gesiegt“, tot zusammen. 

Baron de Coubertin, der Begründer der modernen Olympischen Spiele, war von dieser Geschichte so begeistert, dass er den Marathonlauf als Disziplin in die ersten Spiele, die 1896 in Athen stattfanden, aufnahm. Aber nicht nur dem französischen Adeligen hatten es jene 42,195 Kilometer angetan, die ein Marathonlauf heute misst, sondern auch Fabian Frechen ist davon fasziniert. Er ist zwar kein Leistungssportler, hat aber dennoch jene mörderische Distanz schon mehrmals absolviert; insgesamt vier Mal war er beim Köln-Marathon bisher dabei. Und gerne würde er auch dieses Jahr wieder mitlaufen, wenn … 

Ja, wenn da nicht der Beruf wäre, der ihm nicht jene Zeit gönnt, die er für das Training benötigt. Fabian Frechen ist ein viel beschäftigter Mann – als Anwalt für Bau- und Architektenrecht in der Sozietät Hecker Werner Himmelreich in Köln. Auch auf diesem Feld muss er sich wie ein Marathon-Mann vorkommen, denn schließlich hat er derzeit die schier unglaubliche Zahl von knapp 500 Fällen am Laufen. „Aber die sind ja nicht alle gleichzeitig zu bearbeiten, viele schlummern in den Aktenordnern vor sich hin“, so wiegelt er ab. Dafür aber kommt es schon vor, dass innerhalb kurzer Zeit Schriftsätze für ein Schiedsgerichtsverfahren erstellt werden müssen, in dem es in der Schweiz um 25 Millionen Euro geht und das jeweils 400 Seiten für Klage und Erwiderung umfasst. „Hier spielt man dann in der höchsten Liga, da sitzen ehemalige Bundesrichter mit am Tisch“, resümiert Frechen diese Tätigkeit. 

Dass er Jurist werden würde, war zunächst nicht ausgemacht. Erst nach dem Abitur und einer anschließenden Banklehre machte er sich auf, um in die Fußstapfen seines Vaters zu treten, der in seiner aktiven Zeit zuletzt Vorsitzender Richter an einem Oberlandesgericht war. Nach seiner Zulassung als Anwalt im Jahr 1998 trat Frechen zunächst in die Kanzlei von Walter Jagenburg ein, ein renommierter Baurechtler, und verdiente sich auf diesem Gebiet die ersten Sporen. 2001 schließlich, als Hecker Werner Himmelreich einen weiteren ausgewiesenen Anwalt für Baurecht suchte, wechselte er in diese Sozietät. Vier Jahre später zum Partner aufgestiegen, ist er heute mit Schwerpunkt im Architekten- und Ingenieurhaftungsrecht tätig. Hier wird er häufig von den Haftpflichtversicherungen der Architekten engagiert, die die anwaltschaftliche Vertretung für ihre Versicherungsnehmer bestimmen können. Daneben spielen auch das Honorar- und das Vertragsgestaltungsrecht eine Rolle. 

Wie sehr die Architekten, die sich überwiegend in einem harten Wettbewerbs-Umfeld bewegen, die Gekniffenen sein können, zeigt sich in folgender Situation, die durchaus nicht selten ist: Ein Bauherr tritt an einen Architekten heran und bittet ihn, bestimmte Lösungsvorschläge für die Planung eines Bauvorhabens zu entwickeln. Wenn der Architekt darauf eingeht und diese Vorschläge erarbeitet, steckt er ganz schnell mitten in einer umfangreichen und arbeitsaufwendigen Planung, hat aber gegebenenfalls keinen Auftrag. Ohne Auftrag hat er aber auch keinen Anspruch auf eine Vergütung für seine Arbeit. Wenn es gut geht, bekommt er diesen Auftrag später, wenn das Projekt realisiert wird. Geht es aber schief, dann erhält er den Auftrag gar nicht und der Bauherr beauftragt für das Bauvorhaben einen anderen Planer. Nicht selten gibt der Bauherr dem neuen Architekten sogar die Vorarbeiten seines Kollegen, der sie als Grundlage für seine weiteren Planungen verwendet. Der erste Architekt aber, der die ganze Vorarbeit geleistet hat, geht leer aus. In solchen Fällen zahlt es sich aus, sich von einem Rechtsexperten wie Fabian Frechen beraten zu lassen, am besten bevor der Architekt mit seinen Planungsarbeiten überhaupt anfängt.

Bei Abschluss eines Architektenvertrages wird oftmals nicht berücksichtigt, dass die HOAI zwingendes Preisrecht ist.

Das Honorar für Architekten und Ingenieur ist in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieur (HOAI) gesetzlich geregelt. Bei Abschluss eines Architektenvertrages wird oftmals nicht berücksichtigt, dass die HOAI zwingendes Preisrecht ist. So darf grundsätzlich kein Honorar vereinbart werden, das unterhalb der in der HOAI festgeschriebenen Mindestbeträge, sog. Mindestsätze, liegt. Eine solche Honorarvereinbarung ist grundsätzlich unwirksam. Ein weiterer typischer Fall, wie er auf Frechens Tisch landet, sieht daher so aus: Der Bauherr und sein Architekt haben im Vertrag ein Honorar vereinbart, das unterhalb der Mindestsätze liegt. Nach Abschluss des Projektes will der Bauherr nicht einmal das vereinbarte Honorar vollständig bezahlen. Oftmals behauptet der Bauherr, es lägen Planungs- und/oder Baumängel vor, die der Architekt zu vertreten habe, und macht deswegen Schadenersatzansprüche geltend. Wenn es dann zum Streit kommt, wird dem Architekten bewusst, dass das im Vertrag vereinbarte Honorar eigentlich unterhalb der gesetzlichen Bestimmungen liegt, und er wird sich fragen, ob er nicht auf der Grundlage der HOAI abrechnen und statt des vereinbarten das – höhere – gesetzliche Honorar geltend machen kann. 

Die Rechtsprechung billigt dem Architekten diese Möglichkeit zumindest dann zu, wenn der Bauherr im Baugewerbe erfahren ist. Dies mag befremdlich erscheinen, da das niedrige Honorar immerhin vertraglich vereinbart war. 

60 Stunden umfasst die Arbeitswoche im Durchschnitt - zu viel, um jenen Neigungen so nachzugehen, wie er es gerne möchte.

Die Rechtsprechung begründet das Recht des Architekten zur Nachforderung des gesetzlichen Honorars damit, dass ein bauerfahrener Bauherr wissen muss, dass die HOAI verbindliche Mindestsätze vorschreibt und dass eine davon abweichende Honorarvereinbarung grundsätzlich unwirksam ist. 

Frechen vertritt aber auch Bauherrn, die sich gegen die Nachforderungen von Architekten wehren wollen, wie beispielsweise im Fall der Sanierung einer historischen Wohnsiedlung in Ostdeutschland. Hier ging es um ein stattliches Projekt mit einer ebenso stattlichen Honorarsumme für den Architekten, die allerdings unter den von der HOAI vorgeschriebenen Mindestsätzen lag. Der Architekt hat dennoch nach Abschluss des Bauvorhabens nur das vertraglich vereinbarte Honorar abgerechnet. Nachdem es zwischen den Parteien zu einem Streit über Planungs- und Baumängeln gekommen war, riet Frechen dem Bauherrn, das noch ausstehende, vertraglich vereinbarte Honorar trotz offensichtlicher Schadenersatzansprüche zu zahlen. Dies mag überraschen, aber: In dem Augenblick, in dem der Vertragspreis bezahlt ist, „ist der Sack zu“, wie es Frechen formuliert. Nach der Rechtsprechung hat der Architekt dann nämlich keine Möglichkeit mehr, auf der Grundlage der gesetzlichen Mindestsätze abzurechnen und Nachforderungen zu stellen. Der Bauherr kann aber gleichwohl seine Schadenersatzansprüche durchsetzen. Ein eventuelles Insolvenzrisiko des Architekten berührt seine Ansprüche nicht, da jeder Planer im eigenen Interesse eine Haftpflichtversicherung abschließen wird, die vom Versicherungsschutz umfasste Schadenersatzansprüche regulieren muss, so sie denn zu Recht bestehen. 

Doch wieder zurück zum Grundsätzlichen: Fabian Frechen ist ein Mensch, der Langeweile nicht mag. Und deshalb sitzt er auch genau am richtigen Platz, denn in seinem Metier gibt es keine Routine. „Im Schadenersatz- und Haftungsrecht ist jeder Fall anders gelagert, hier kommt es auf winzige Details im Sachverhalt an, die entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein können“, stellt er fest. Diese Mannig-faltigkeit ist es, die er schätzt, die dazu zwingt, in jeden Fall intensiv einzusteigen. Und davon gibt es wahrlich genug. Bei dem Umzug in neue Büroräume am Sachsenring in Köln mussten die Möbelpacker allein von ihm 150 Umzugskisten gefüllt mit Ordnern bewältigen. Dabei erstreckt sich seine Tätigkeit von der Beratung für Vertragsverhandlungen von Architekten, die sich nicht in irgendwelchen Fallstricken wiederfinden wollen, bis hin zu Prozessvertretungen, mit denen die Versicherungen ihn beauftragen, wenn es um Schadenersatzansprüche gegen Architekten geht. Dabei ziehen sich die Verfahren oftmals über Jahre hin, zum Teil, weil Sachverständigengutachten ausstehen oder weil die Kammern nicht ausreichend besetzt sind. 
Auch wenn also nicht alle Mandate gleich viel Aufwand erfordern und sich auf der Zeitachse verteilen, so gibt es für Fabian Frechen doch häufig mehr zu tun, als ihm lieb ist. 60 Stunden, so schätzt er, umfasst seine Arbeitswoche so im Durchschnitt, zu viel, um jenen Neigungen so nachzugehen, wie er es gerne möchte. Beispielsweise sich stärker der Kunst zu widmen, die in der Familie einen hohen Stellenwert besitzt. Oder öfter in das Ferienhaus in Holland am Meer zu fahren.  Denn schließlich geht es nicht nur um die Bewältigung der Arbeit in der Kanzlei. Obendrein sitzt Frechen nämlich auch noch an der Dissertation, die er so bald wie möglich abschließen will. Ob er unter diesen Umständen sein großes sportliches Ziel erreichen kann, nämlich die Marathonstrecke unter vier Stunden zu laufen, steht in den Sternen. Eine gute Minute fehlt ihm noch zu dieser Marke. Vielleicht klappt es aber doch im nächsten Jahr; dann will er nämlich wieder nach vorherigem umfangreichem Training, zu dem er derzeit nicht kommt, den Köln-Marathon mitlaufen.

3 Fragen

Was ist aus Ihrer Sicht das größte Ärgernis im Justizalltag?

Die zunehmende Beobachtung, dass die Landgerichte eine Vielzahl von Bauprozessen für nicht justiziabel halten und die Verfahren nicht hinreichend fördern.

Welches ist für Sie das meist ersehnte Gesetz?

Betreffend das Prozessrecht – ggf. mit einigen Modifikationen – die Einführung einer sog. Vorläufigen Zahlungsanordnung, wie sie im Jahre 2004 auch schon einmal im damaligen Entwurf des Forderungssicherungsgesetzes vorgesehen war. Außerdem die nunmehr voraussichtlich im Juli 2009 in Kraft tretende HOAI-Novelle.

Nennen Sie uns die aus Ihrer Sicht unsinnigste Vorschrift.

Ohne, dass ich einen konkreten § benennen möchte, denke ich bei dieser Fragestellung ganz grundsätzlich an die nur schwer durchsichtige Steuergesetzgebung.

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