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Portrait von Prof. Dr. Christian Czychowski, Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht, LEGAL IMAGE

Prof. Dr. Christian Czychowski

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht · Urheber- und Medienrecht
Rechtsgebiete: Informationstechnologierecht · Softwarerecht · Technologievertragsrecht · Urheber- und Medienrecht
Nordemann Czychowski & Partner Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mbB
Kurfürstendamm 59
10707 Berlin
+49 30 8632398-7810

Vita

ZUR PERSON

STUDIUM

Studium der Rechts- und Musikwissenschaften an der Univesität Bonn

1990 bis 1992

Geschäftsführer der Klassischen Philharmonie Düsseldorf

Summer Intern

zwischenzeitlich bei der Unternehmensberatung McKinsey & Co. Inc. für Medienunternehmen tätig

BERUFLICHER WERDEGANG

1997

Mitglied der Anwaltssozietät Boehmert & Boehmert

2002 bis 2019

Partner in der Kanzlei Boehmert & Boehmert

Seit Dezember 2013

Honorarprofessor der Universität Potsdam

Mitglied des Fachausschusses für Urheber- und Verlagsrecht (GRUR)

2020

Partner in der Kanzlei NORDEMANN

Portrait

Es gibt nicht viele Anwälte in Deutschland, die mit dem Rechtssystem, mit dem sie es zu tun haben, völlig im Reinen sind. Bei Christian Czychowski ist dies jedoch der Fall: Er ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, außerdem für Informations- und Technologierecht. Damit wird er immer dann tätig, wenn es um die Frage der Verletzung geistigen Eigentums im weitesten Sinn geht – wie beispielsweise im Bereich des Musik-Urheberrechts. Und die Musik ist es auch, die den früheren Spiritus Rector eines klassischen Philharmonie-Orchesters nahezu ins Schwärmen bringt. Kein Wunder also, dass sich für ihn ein Kreis schließt, als er vor einiger Zeit als rechtlicher Beistand für die Wiener Philharmoniker tätig wird.

Angefangen hat für Rechtsanwalt Christian Czychowski nämlich alles mit Musik: Aus einem Rollhockey-Verein, in dem sich eine Clique von Gymnasiasten zusammen gefunden hatte, entstand ein Orchester der klassischen Philharmonie, dessen Klarinettist und Organisator Christian Czychowski war. Kein Wald- und Wiesenorchester, sondern schon im Ruhrgebiet recht renommiert, spielten die jungen Leute meist in Städten, die kein eigenes Ensemble hatten. Eine Berührung zu seinem heutigen Rechtsgebiet gab es allerdings damals schon: Er war zuständig für die Beschaffung der Noten, wobei sich natürlich stets die Frage stellte, ob die notwendigen Kopien das Urheberrecht tangierten oder nicht.  

Irgendwann dann, während seiner Bundeswehrzeit, in der er Mitglied des Musikkorps war, merkte Czychowski, dass Musik zwar weiterhin ein ganz wesentlicher Teil seines Lebens sein würde, jedoch nicht sein Beruf. Also besann er sich auf die Linie seines Vaters und studierte Jura. Aber auch nach dem ersten Examen war der Weg in das heutige Rechtsgebiet noch keineswegs geebnet. Vielmehr fand Czychowski zunächst eine recht attraktive Betätigung als Summer Intern – also als „Berater auf Zeit“ – bei McKinsey, wo er für damalige Verhältnisse gutes Geld verdiente und auch interessante Klienten wie beispielsweise ein großes Medienhaus und einen öffentlich rechtlichen Fernsehsender betreute. Aber: „Die Arbeitssystematik dort hat mich abgestoßen. Permanent unterwegs sein und wenn nicht, dann bis Mitternacht im Büro sitzen zu müssen, weil alle dies tun, das war nichts für mich“, erklärt er die Kehrtwendung hin zu dem, was er heute mit großer Begeisterung tut. Dazwischen lagen noch das zweite Examen und die Dissertation, die bereits einen Aspekt des Urheber-Vertragsrechts beleuchtete. 

Schon als Referendar hatte er Kontakt zur Kanzlei Boehmert & Boehmert, in die er dann 1997 eintrat und wo er heute als Partner (seit 2002) arbeitet; eine Wahl, die er keine Sekunde bereut hat: „Die Arbeitsbedingungen bei Boehmert & Boehmert sind hervorragend. Es existiert eine tolle Partnerschaft, die jedem seine Freiräume belässt“.  Über 80 Anwälte sind hier tätig, die sich allesamt mit der Frage des geistigen Eigentums befassen. Von ihnen sind etwa zwei Drittel Patentanwälte. Der Rest betreut die große Palette auf diesem Gebiet, die vom Marken- über das Urheber-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrecht bis hin zum Wettbewerbsrecht reicht. 

Klar, dass in einer solchen Gemeinschaft nicht jeder alles macht. So hat sich Christian Czychowski im Wesentlichen auf einen Bereich spezialisiert, den man mit „Technik-lastig“ umschreiben könnte. Dadurch kommt er mit weltweit agierenden Technologiekonzernen und Softwareunternehmen in Berührung – und damit natürlich auch mit Thema „Open-Source“. Darunter versteht man eine Software (beispielsweise Linux), die mit einer speziellen Lizenz verfügbar gemacht wird, die vor allem darauf drängt, dass der Quellcode jedermann offenliegt. Jedem Nutzer wird dadurch unter bestimmten Bedingungen das Recht gewährt, die Software auszuführen, zu analysieren, zu ändern und zu verbreiten. Zu diesen Bedingungen zählt insbesondere, dass der Nutzer Veränderungen und Verbesserungen, die er erarbeitet hat, wieder unter dieser Lizenz zur Verfügung stellen muss. Dadurch wird eine Open Source Software – im Unterschied zu kommerziellen Betriebssystemen wie beispielsweise Windows – kontinuierlich von Tausenden Menschen aktualisiert und erweitert. Dies bietet ein ungeheures Innovationspotential – aber auch einige Herausforderungen für Unternehmen, die Open Source Software nutzen. So beschäftigt Christian Czychowski gerade ein Fall, in dem es um die Frage geht, wann eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn bestimmte Open Source Software mit anderer Software interagiert. Er berät in einem internationalen Musterprozess ein großes amerikanisches Softwareunternehmen, dem von einem Programmierer vorgeworfen wird, es hätte zwar die Open Source Software genutzt, deren Bedingungen aber nicht eingehalten.  

Wenn es um die Piraterie-Bekämpfung geht, bricht Christian Czychowski für das Rechtssystem eine Lanze: „Da lasse ich weder auf die Gerichte, noch auf die Justizmitarbeiter etwas kommen“, sagt er und verweist auf die schnelle und unbürokratische Abwicklung, wenn es darum geht, nachgeahmte Produkte zu belangen. Wie im Fall eines amerikanischen Unternehmers, den Czychowski vertritt: Auf einer Messe wird der amerikanische Aussteller auf einen Konkurrenten aufmerksam, der ganz offensichtlich ein Plagiat des von ihm entwickelten Produkts präsentiert. Rechtsanwalt Czychowski beantragt sofort eine Einstweilige Verfügung – schon am nächsten Tag liegt der Beschluss vor, der den Plagiator verpflichtet, das betreffende Erzeugnis vom Stand zu nehmen. Ansonsten droht ein Ordnungsgeld bis 250 000 Euro oder gar Gefängnis im Falle der Zahlungsunterlassung.

Doch zurück zur Musik: Irgendwie, so scheint es, kann Christian Czychowski nicht ohne die Musik sein. Seine Tätigkeit als rechtlicher Beistand für die Wiener Philharmoniker hat ihn privat auch wieder auf den Geschmack gebracht, in einem Kammermusik-Ensemble zu spielen.  Doch auch im Privatleben lässt ihn seine Profession nicht los: Gemeinsam mit der Agentur Highlight Event arbeitet er für die Wiener Philharmoniker an einer Strategie für das Streaming klassischer Musik, die es so noch nicht gab. Man darf also gespannt sein. Und weil ihm sonst vermutlich langweilig würde, hat er auch noch einige bürgerschaftliche Engagements aufgeladen, beispielsweise im Kirchenrat seiner Gemeinde Potsdam. In diesen – seit Kurzem dank Hasso Plattner durch das Palais Barberini mit einem Museum von Weltruf  beglückten – Ort ist der gebürtige Rheinländer verliebt. Einerseits weil er dort die nötige Ruhe als Ausgleich für seine fordernde Tätigkeit findet und andererseits die kulturellen Chancen nutzen kann, die das nahe Berlin bietet.

Wenn es um die Piraterie-Bekämpfung geht, lasse ich weder etwas auf Gerichte noch auf Justizmitarbeiter kommen.

Aber es gibt auch recht exotische Auseinandersetzungen auf diesem Feld, wie folgender Fall, der bei Czychowski auf dem Tisch landete, zeigt: Irgendwo in Deutschland – die Namen und Adressen sind aus naheliegenden Gründen nicht zur Veröffentlichung bestimmt – wurde ein recht spektakuläres Gebäude errichtet. Es ähnelte aber sehr stark einem weltbekannten Bauwerk im Nahen Osten, und zwar so stark, dass die arabische Seite noch während der Bauphase aktiv wurde und eine Abmahnung geschickt hat, in der sie einen Baustopp gefordert hat. „Hier ging es um internationales Urheberrecht, und das ist auf diesem Gebiet die Königsdisziplin“, sagt Czychowski und kann vermelden, dass es ihm gelungen ist, einige der gegnerischen Argumente zu entkräften und deshalb einen annehmbaren Vergleich zu erzielen. 
Mindestens ebenso spektakulär ist ein Fall, in dem es um den verblichenen King des Rock `n` Roll, Elvis Presley, geht. Dessen gesamten Nachlass hat ein Finanzinvestor aufgekauft, wobei freilich etwas ganz Wesentliches fehlt, nämlich die Rechte an einer Vielzahl von weltbekannten Songs. Diese hatte der Manager von Elvis, Colonel Parker, vor vielen Jahren an eine Plattenfirma verkauft, und zwar aus heutiger Sicht spottbillig, etwa fünf Millionen Dollar waren es damals. Die Urheberrechte an diesen Songs waren in Deutschland damals 25 Jahre geschützt. Im Jahr 1990 aber wurde dieser Schutz auf 50 Jahre ausgedehnt, jedoch mit der Maßgabe, dass der Eigentümer der Rechte einen Ausgleich für die Verlängerung zahlt. Und genau darum geht es in diesem Fall, der zum Zeitpunkt des Gesprächs mit Czychowski noch nicht entschieden war und bei dem er die Seite des Nachlassverwalters vertritt.

Die Familie steht an erster Stelle. Und die Musik.

War vorhin von dem Tätigwerden Czychowski's bei der Verfolgung von Piraterie die Rede, so gibt es auch hier jene zwei Seiten, die seine Arbeit so interessant machen. Großes Aufsehen erregte beispielsweise ein Fall auf der Internationalen Funkausstellung, wo schon kurz nach Beginn eine Hundertschaft Zollbeamter anrückte und eine Reihe von Ständen asiatischer Aussteller leer räumte. Hintergrund war folgender: Eine Heuschrecke, also ein Finanzinvestor, hatte einige Patente aufgekauft und sich an die entsprechenden Firmen gewandt, die diese Technologie im weitesten Sinn nutzten, mit dem Ziel, Lizenzgebühren zu erhandeln. Da er damit nicht so recht vorankam, suchte er sich in Deutschland einen Staatsanwalt, der seine Strafanzeige auf Patentverletzung unterstützte und sofort die Beamten losschickte. „Der Staatsanwalt hätte dies nie tun dürfen, er hat das Strafrecht missbraucht, denn diese und ähnliche Produkte waren in jedem Verbrauchermarkt zu kaufen“, entrüstet sich Czychowski, der damals die betroffenen Aussteller vertrat. Hier, so meint er, sei man auf einem bedenklichen Weg, nämlich zur zunehmenden Pönalisierung des Urheberrechts, das bisher nahezu ausschließlich privatrechtlich gehandhabt wurde. 

Nun, vielleicht gelingt es Czychowski ja, solche und ähnliche Probleme durch seine Lehrtätigkeit zu beeinflussen, die er an der juristischen Fakultät der Universität Potsdam ausübt. Das ist aber beileibe nicht alles, was er jenseits seiner Tätigkeit in den schönen Jugendstil-Büroräumen in der Berliner Meineke-Straße betreibt. So ist er Mitherausgeber des Praxishandbuchs Geistiges Eigentum im Internet, außerdem Mitglied des Fachausschusses für Urheber- und Verlagsrecht der Deutschen Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht. „Das alles lässt sich sehr gut verbinden, denn die Arbeitsbedingungen bei Boehmert & Boehmert sind hervorragend. Es existiert eine tolle Partnerschaft, die jedem seine Freiräume belässt“. Das gilt auch fürs Private, wo die Familie mit zwei Kindern an oberster Stelle steht. Und es gilt für die Musik, die bei Christian Czychowski nach wie vor einen hohen Stellenwert besitzt. Und weil es ihm sonst vermutlich langweilig würde, hat er sich auch noch einige bürgerschaftliche Engagements aufgeladen, im Kirchenrat seiner Gemeinde oder als stellvertretender Vorstand des Theater-Fördervereins in Potsdam. In diesen Ort hat sich der gebürtige Rheinländer verliebt, weil er dort zum einen die nötige Ruhe als Ausgleich für seine fordernden Tätigkeiten findet, und zum anderen die kulturellen Chancen nutzen kann, die das nahe Berlin bietet.

3 Fragen

Was ist aus Ihrer Sicht das größte Ärgernis im Justizalltag?

Der „Kampf“ mit Gerichtsvollziehern und deren Erreichbarkeit, wenn es darum geht eine Einstweilige Verfügung zuzustellen.

Welches ist für Sie das meist ersehnte Gesetz?

Eine gesetzlich oder ggf. (schnelle) höchst-richterliche Klärung, dass Auskunftsansprüche nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht am Datenschutzrecht per se scheitern.

Nennen Sie uns die aus Ihrer Sicht unsinnigste Vorschrift.

§§ 930, 929 Abs. 2, 922 Abs. 2 ZPO und die dort dargestellte Zustellung von Einstweiligen Verfügungen bzw. Arresten im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher (als Regelfall).

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