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Portrait von Karsten Meurer, Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht, LEGAL IMAGE

Karsten Meurer

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Rechtsgebiete: Bau- und Architektenrecht
Meurer Rechtsanwälte
Herdweg 24
70174 Stuttgart
0049 711 50530730

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Vita

ZUR PERSON

Karsten Meurer wurde 1969 geboren.

STUDIUM

Studium an der Universität Tübingen

1997

2. Staatsexamen

BERUFLICHER WERDEGANG

1997 - 2004

Rechtsreferent Architektenkammer Baden-Württemberg

Seit 2004

Gründer und Inhaber der Kanzlei Meurer Rechtsanwälte

Seit 2005

Geschäftsführer HoefA GmbH

Seit 2006

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Referent für zahlreiche Fortbildungsträger zu den Themen VOB/A/B, VOF, HOAI, Vertragsgestaltung, Energieberatung, Energieplanung, Nachträge,
Bauzeitenverzögerung

Seit 2013

Mediator

Veröffentlichungen

Die HOAI in der Praxis, Aufl. 2-9 (Werner Verlag), neueste Auflage Dezember 2013
Rechtshandbuch für Architekten und Ingenieure (Verlag Ernst & Sohn), 2003
Prüffähige Honorarabschlussrechnung nach HOAI, (Werner Verlag), 2003
Zahlreiche Veröffentlichungen Fachzeitschriften Baurecht, DAB, IBR u.a.

Portrait

Es gibt im Wirtschaftsleben kaum eine Branche, in der so viel schiefgeht wie am Bau, das haben Legionen von Baubeteiligten am eigenen Leib erfahren müssen. Vom ersten Planungsentwurf eines Objekts bis zur schlüsselfertigen Übergabe lauern schier unzählige Fallgruben, in die alle Betreiber von Bauten ohne fundierte Fachkenntnisse stürzen können. Ob Genehmigungsbehörden, Bauherren, Architekten, Baubetreuer oder Handwerksunternehmen – das Zusammenwirken von so vielen Personen und Instanzen mit teilweise recht unterschiedlichen Zielen und Vorstellungen öffnet Missverständnissen und Streitigkeiten Tür und Tor.

Karsten Meurer kann ein Lied von alledem singen. Er kennt die Vielzahl der Probleme, alle Arten der Auseinandersetzungen und die verschiedenen Motive, die schließlich die Gerichte beschäftigen. Er ist mit seinen 40 Lebensjahren einer der gefragten Anwälte in dieser Branche. Erst 2004, in dem Jahr, in dem seine Tochter zur Welt kam, gründete er seine eigene Kanzlei, die in der Folgezeit so florierte, dass er heute fünf weitere Anwälte beschäftigt, die ausschließlich mit dem Fachgebiet Baurecht befasst sind. Mit den Mitarbeitern im Backoffice kommt Meurers Unternehmen auf insgesamt zehn Personen.

Dabei war es Karsten Meurer nicht in die Wiege gelegt, Anwalt zu werden. Zwar gibt es in der Familie einige Juristen, doch sein Vater, selbst Theologe, hätte den Sohn gerne auf seinen Spuren wandeln gesehen. Aber der junge Karsten interessierte sich schon früh für das Recht und seine Vertretung, wobei er durchaus die Parallele zur Theologie anerkennt. Insofern nämlich, als der Theologe gehalten ist, die Bibel auszulegen, der Jurist die Paragrafen. Beider Bemühen ist es also, die Materie, mit der sie es zu tun haben, richtig zu interpretieren.

Dazu hatte er nach dem Studium zunächst sieben Jahre als Rechtsreferent der Architektenkammer Baden-Württemberg Gelegenheit. Er hält diese Tätigkeit heute noch für den idealen Einstieg in seinen Beruf. Denn bei täglich rund 50 Anrufen von Architekten, die alle irgendwelche juristischen Fragen hatten, bekam er einen breiten Überblick über alle Problemfelder. Und er lernte die Berufsgruppe kennen und schätzen. „Ein nettes Völkchen“, so sagt Meurer aus seiner heutigen Sicht, nachdem er mit eindeutigem Schwerpunkt die Interessen der Architekten gegenüber ihren Auftraggebern vertritt.

Das heißt aber nun wiederum nicht, dass er allein auf diesem Feld tätig ist. Vielmehr vertritt er auch Bauherren und Planer, macht baubegleitende Beratung und hält Vorträge und Seminare zu seinen Fachgebieten, die da sind: Vertragsrecht, VOB, Baustellenordnung, Energie-Einsparungsverordnung, wobei es immer darum geht, die komplizierte Baurechtsmaterie möglichst einfach und einleuchtend darzustellen. Außerdem ist er Veranstalter des Architekten-Ingenieurtags in Stuttgart, der im Oktober 2009 etwa 200 bis 300 Interessenten im Porsche-Museum zusammenführt. Gelegentlich wird er dann auch im Gesellschaftsrecht tätig, wie in dem Fall, als in einem Bauunternehmen sich die Gesellschafter gegenseitig hinauskomplimentieren wollten und Meurer seinen Klienten den Verbleib im Unternehmen sichern konnte.

Ein typischer von ihm zu bearbeitender Fall sieht in etwa so aus wie dieser: Ein Architekt hat über seine ursprünglichen planerischen Aufgaben Änderungsleistungen erbracht, die ihm mit 250 000 Euro nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zu vergüten gewesen wären. Da er es aber versäumt hatte, diese Leistungen in einer entsprechenden Schriftform festzulegen, kommt es nun zum Streit zwischen den Parteien. „Hier wie auch in zahlreichen anderen Fällen geht es dann um die Frage, wie sich ein befriedigender Vergleich erzielen lässt“, sagt Karsten Meurer. Denn die Finanzen des Architekten erlauben oftmals nicht die Vorleistungen, die für ein Verfahren möglicherweise über mehrere Instanzen erforderlich sind. In solchen Fällen kommt dann eine Prozessfinanzierung hilfreich ins Spiel. „Ohne Hilfe von der DAS, die sich hier engagiert hat, wäre dieser Vergleich nicht gelungen“, sagt Meurer rückblickend.

Architekten sind ein nettes Völkchen.

Apropos Vergleich: Für Meurer ist dies ein recht zweischneidiges Schwert. Einerseits, so sagt er, bedeutet jeder Vergleich in gewisser Weise eine Rechtsbeugung, denn er verhindert eine Entscheidung darüber, was Recht oder Unrecht ist. Andererseits aber, so sieht es der juristische Praktiker, ist ein Vergleich immer deshalb gut, weil Prozesse im und um das Baurecht äußerst arbeits- und damit auch kostenintensiv sind. So kann es durchaus vorkommen, dass man mit 150 Mängeln konfrontiert wird, von denen jeder einzelne belegt oder widerlegt werden muss. Dazu sind Gutachter notwendig, die die Kosten eines Verfahrens dann in mitunter unerschwingliche Höhen treiben. Bei alledem ist dann zu fragen, was denn im Interesse des Klienten am besten ist. Und da stellt sich dann eben heraus, dass nicht das Recht-Bekommen um jeden Preis das Ziel sein kann, sondern eine Abmachung, mit der er leben kann. Deshalb, so Meurer, enden denn auch etwa 50 Prozent der Fälle in entweder gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen.

Ihr könnt alles machen - wenn ihr nur eines Tages die Kanzlei übernehmt.

Und warum ist das Baurecht so kompliziert? Nun, meint Meurer, weil es hierzu eigentlich nur wenige Paragrafen im BGB gibt, aber viele Hundert Verordnungen, bei denen erheblicher Aufklärungsbedarf herrscht. Hier hilft er nicht nur mit seinen Vorträgen, sondern auch mit Veröffentlichungen. Seine Fachbücher „Die HOAI in der Praxis“ oder „Rechtshandbuch für Architekten und Ingenieure“ sind Standardwerke auf diesem Gebiet. Probleme ergeben sich bei der Anwendung von Vorschriften vor allem daraus, dass sie von Baufachleuten und nicht von Juristen formuliert worden sind. Daraus folgt, dass sie eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen enthalten, die in nahezu jedem Einzelfall interpretiert werden müssen.

Neben all den gewichtigen Fällen, die Karsten Meurer untergekommen sind, gibt es aber auch recht skurrile Begebenheiten. So beispielsweise die Geschichte von den beiden älteren Herren, die sich ein Haus bauen wollten. Nun waren sie beide in hohem Maß esoterisch geprägt, sodass das Bauvorhaben unter ganz bestimmten Umständen abzulaufen hatte. So durfte praktisch kein Metall verwendet werden, auch PVC-Rohre waren nicht geduldet. Außerdem hatten die Bauausführenden peinlich darauf zu achten, dass das benötigte Holz auch an ganz bestimmten Tagen, zu Vollmond, geschlagen werden durfte. Das Dach wiederum durfte nur gedeckt werden, wenn Jungfrau und Widder in einer vorteilhaften Konstellation zueinander standen. Bei all diesen Vorgaben hat es dann fast etwas Erheiterndes, dass die beiden Herren allen Ernstes eine Klage wegen Bauzeitverzögerung einreichen wollten und überdies Schadenersatz wegen entstandener Mehrkosten forderten.

Deutlich problematischer ist dann schon, was Karsten Meurer angesichts des harten Wettbewerbs unter den Architekten immer wieder unterkommt: Verstöße gegen die HOAI dergestalt, dass man von den dort festgelegten Honorarvorschriften vermeintlich zugunsten des Bauherrn abweicht und ihm eine geringere Summe als vorgegeben für die Architektenleistung abfordert. Ein solcher Verstoß kann zweierlei Folgen haben. Zum einen für den Architekten, der von der Architektenkammer ausgeschlossen werden kann und fortan keine Baugenehmigung mehr für Bauvorhaben von mehr als 150 qm Fläche einreichen darf. Und zum zweiten, was viele Bauherren nicht wissen: Wenn es ruchbar wird, dass ein zu geringes Honorar gefordert wurde, dann drohen dem Auftraggeber entsprechend hohe Nachzahlungen.

Kein Wunder, dass bei all den kniffeligen Rechtsfragen die Nachfrage nach juristischem Sachverstand zunimmt. Deshalb sieht sich Karsten Meurer mit seiner Kanzlei auch noch keineswegs am Ziel. Er denkt vielmehr an eine weitere Aufrüstung bei Sachgebieten und natürlich auch bei Personal. Der öffentliche Bau wäre ein solches Gebiet, das er integrieren will, ebenso das Immobilienrecht. Dabei kann er sich dann durchaus eine Kanzlei-Größe von 15 bis 20 Mitarbeiter vorstellen. Und wer etwas so Aussichtsreiches geschaffen hat, der erhält auch entsprechende Avancen in Form von Anfragen größerer Unternehmen, die Meurers Kanzlei gerne übernehmen würden. Aber damit kann man ihn nicht locken. Er schätzt seine Selbstständigkeit über all die lukrativen Angebote. Und wie stark er sich mit seinem bisher bereits erreichten, ansehnlichen Lebenswerk identifiziert, lässt eine halbernste Antwort auf die Frage erkennen, was er denn seinen Kindern – 2007 kam noch ein Junge zur Welt – beruflich empfehlen kann: „Ihr könnt alles machen“, so Meurer, „wenn ihr nur eines Tages die Kanzlei übernehmt.“ Schon vorher einmal, so hofft er jedenfalls, wird er jedoch Zeit für den Besuch des Brandhorst Museum in München haben, das ihn so brennend interessiert. 

3 Fragen

Was ist aus Ihrer Sicht das größte Ärgernis im Justizalltag?

Vergleichsvorschläge des Gerichts, die die Sach- und Rechtslage nicht würdigen.

Welches ist für Sie das meist ersehnte Gesetz?

Die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), weil die jetzige Fassung zum Jahresende wegen Verstoß gegen EU-Recht unwirksam wäre.

Nennen Sie uns die aus Ihrer Sicht unsinnigste Vorschrift.

EU-Bananenverordnung: Europäische Bananen müssen mindestens 14 Zentimeter lang und 27 Millimeter dick sein. Weitere Anforderungen: Normale Färbung, kein Pilzbefall und glatte Schnittstelle an der Krone ohne Scharten und Abrissspuren.

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