BGH klärt Haftungsfragen bei Insolvenzverwaltern.
Im Urteil vom 20.07.2017, AZ IX ZR 310/14 klärt der BGH einige Fragen hinsichtlich der Haftung des Insolvenzverwalters bei Prozessführung – auch unter Zuhilfenahme von Prozessfinanzierung. Dabei
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wird dem Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit der Masseunzulänglichkeitsanzeige ein weiter Handlungs- und Entscheidungsspielraum eingeräumt,
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kann selbst aus einer ungewöhnlich hohen Erlösbeteiligung des Prozessfinanzierers sowie der Nicht-Übernahme der gegnerischen Kosten im Unterliegensfalle keine verwerfliche Gesinnung abgeleitet werden,
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ist im Haftungsprozess die gerichtliche Prüfung dahingehend beschränkt, ob der Verwalter seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat.