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Besonderheiten des Finanzierungsvertrags.

Grundsätzlich sollten Sie Ihren Mandanten über die Möglichkeit der Prozessfinanzierung aufklären, um haftungsrechtliche Folgen zu vermeiden. Bereits zu diesem Zeitpunkt, spätestens aber nach einer Finanzierungsanfrage, schulden Sie auch eine umfassende Beratung über den Inhalt des Prozessfinanzierungsvertrages. Hier gilt es auf einige Besonderheiten hinzuweisen:

  • Kündigungsmöglichkeit der LEGIAL AG
    Der Prozessfinanzierungsvertrag besteht grundsätzlich über alle Instanzen. Der Prozessfinanzierer hat aber ein Kündigungsrecht für den Fall, dass er den weiteren Verlauf des Prozesses für wenig erfolgversprechend hält. Das trifft z.B. zu, wenn Beweismöglichkeiten wegfallen, neue Tatsachen bekannt werden oder sich die höchstrichterliche Rechtsprechung grundlegend ändert. Die bis zur Kündigung angefallenen Kosten trägt LEGIAL.
  • Besonderheiten bei Widerklage/ streitwerterhöhende Aufrechnung
    Die Kosten, die durch eine Widerklage oder eine streitwerterhöhende Aufrechnung des Beklagten entstehen, sind vom vertraglichen Erstattungsanspruch regelmäßig nicht erfasst. Grund hierfür ist die eingeschränkte Sachverhaltskenntnis des Prozessfinanzierers, der - im Gegensatz zum Mandanten - die Wahrscheinlichkeit einer möglichen Widerklage und deren Erfolgsaussichten nicht beurteilen kann.
  • Keine Einflussnahme der LEGIAL AG
    Das Mandatsverhältnis besteht auch nach Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrages allein zwischen Mandant und Anwalt. Eine Kontaktaufnahme unsererseits zu Ihrem Mandanten findet nicht statt.

Wir haben aber - schon wegen unseres eigenen Risikos - ein großes Interesse am Prozesserfolg. Wenn Sie es wünschen, begleiten wir daher den Prozess intensiv durch eigene, hochqualifizierte Juristen. Ihnen als Anwalt bringt das den Vorteil, ggf. hilfreiche und kostenlose Anregungen zu bekommen.

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