Einfacher, schneller und risikoärmer als eine PKH.
Den Letzten beißen die Hunde - das kann im Falle einer Niederlage und bei Inanspruchnahme der Prozesskostenhilfe auch für Sie als Anwalt gelten. Ihre Gebühren sind bei Streitwerten über 30.000 Euro gemäß § 49 RVG auf 391 Euro pro Gebühr begrenzt. Zwar haben Sie die Möglichkeit, die Differenz zu den gesetzlichen RVG Gebühren von der Beklagtenseite zu erlangen - Sie werden aber gleichzeitig mit dem Obsiegens- und Vollstreckungsrisiko belastet. Hinzu kommt noch das volle Haftungsrisiko, das Sie - trotz Gebührenbegrenzung - bei der PKH tragen müssen. Im Rahmen einer Prozessfinanzierung entfallen die Gebührenbegrenzung und das Vollstreckungsrisiko.
SIE HABEN EINEN FALL
FÜR UNS?

ARCHITEKTEN- HONORARRECHT